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BGH, 22.01.2014 - IV ZA 23/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs b ei Begründung mit fehlerhaften Entscheidungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Braunschweig, 04.07.2013 - 2 VA 2/13
- BGH, 22.01.2014 - IV ZA 23/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.12.2012 - XII ZB 18/12
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZA 23/13
Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., juris).Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (…Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).
- BGH, 12.06.2012 - IV ZA 11/12
Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bzgl. eines Richters mit einer von …
Auszug aus BGH, 22.01.2014 - IV ZA 23/13
Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).
- BGH, 05.05.2014 - IV ZA 10/14
Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
Sein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - IV ZA 23/13, juris Rn. 1;… vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m. w. N.).